Sie müssen als Führungskraft wichtige private Entscheidungen treffen und erwarten steuerrechtliche Lösungen, die genau auf Ihre Anforderungen zugeschnitten sind? HARTROTT Steuerberatung für Führungskräfte bietet Ihnen ein breites steuerrechtliches Beratungsspektrum.
Ob Chefarzt oder Geschäftsführer: Neben Ihrem täglichen betrieblichen Kerngeschäft, wie das Liquiditätsmanagement, die Investitionsplanung und die Risikoabsicherung des Betriebes, ist auch eine gute private steuerrechtliche Beratung von grundlegender Bedeutung für den persönlichen finanziellen Erfolg: Wir beraten daher Führungskräfte in allen Tätigkeitsbereichen und auf allen beruflichen Etappen individuell, kompetent und mit Weitsicht – dürfen wir Sie überzeugen?
Häufig wird Führungskräften bzw. einzelnen Arbeitnehmer, insbesondere auch im Außendienst tätigen Angestellten, ein Firmenfahrzeug (Dienstwagen, Geschäftswagen) zur Erledigung ihrer beruflichen Aufgaben überlassen. Dabei wird dem Chefarzt, Geschäftsführer bzw. Arbeitnehmern oftmals auch die private Nutzung des Firmenfahrzeugs beschränkt oder unbeschränkt gestattet. Ob die Privatnutzung (ggf. mit Einschränkungen) erlaubt ist, hat Auswirkungen auf die steuerrechtliche Behandlung der Dienstwagengestellung. Ebenso ist für die steuerrechtliche Beurteilung relevant, ob der Kraftstoff selbst bezahlt werden muss.
Der Begriff umschreibt eine besondere Arbeitsform, bei der Führungskräfte ihre gesamte Tätigkeit oder nur einen Teil davon innerhalb ihrer privaten Räumlichkeiten ausüben. Insbesondere bei Führungskräften ist das Arbeiten im Home-Office weit verbreitet. Häufig erhalten Führungskräfte für die betriebliche Nutzung ihrer privaten Räumlichkeiten eine pauschale Zuwendung des Arbeitgebers. Welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen sich aus den einzelnen Zuwendungen (Erstattung der Telefon- und Internetkosten, usw.) ergeben, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Ebenso ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe in der Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Als Fortbildungskosten werden Aufwendungen angesehen, die dem Zweck dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden beruflichen Anforderungen anzupassen. Die Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie durch den Beruf bzw. durch das Streben nach Erzielung/Erhöhung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind. Die Frage, ob die Aufwendungen nun beruflich veranlasst sind, ist individuell bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Unsere Steuerkanzlei berät Sie, ob Chefarzt oder Geschäftsführer, gerne individuell und bedarfsgerecht zu allen steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit – sprechen Sie uns an.