Hartrott Steuerberatung

Steuerberatung für Berufsanfänger

Damit Ihre erste Arbeitsstelle ohne unnötige lohnsteuerrechtliche Abzüge beginnt, müssen Sie Ihren Job richtig planen und managen. Mit unserer Steuerberatung für Berufsanfänger stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.

Steuerberatung für Berufsanfänger und Berufseinsteiger

Nach der Ausbildung oder dem Studium kommen viele Herausforderungen auf Sie zu. Auch in Steuersachen müssen Sie als Berufsanfänger Entscheidungen treffen – oft mit weitreichenden Folgen. Deshalb sollten finanzielle und insbesondere steuerrechtliche Entscheidungen sorgfältig durchdacht und geplant werden.

Wie machen Sie Ihren Einstieg in das Berufsleben zu einem Erfolg?

Vor allem gehört die finanzielle Vorsorge (Rieser-Vertrag, Berufsunfähigkeitsversicherung und Vermögenswirksame Leistungen) zum Erfolgsrezept.

Wenn man den ersten Job annimmt, hat man viele Fragen:

Ein doppelter Wohnsitz bzw. eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Arbeitnehmer können die notwendigen Mehraufwendungen, die aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten ansetzen.

Zu den Werbungskosten zählen auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner Tätigkeitsstätte. Die Aufwendungen für das Auto werden grds. über die Entfernungspauschale berücksichtigt.

Welche Fahrt-, Verpflegungs- und ggf. Unterbringungskosten der Arbeitnehmer bei Tätigkeiten außerhalb seiner Firma als Werbungskosten ansetzen bzw. welche Beträge der Arbeitgeber für auswärtige Einsätze bei der Lohnabrechnung steuerfrei ersetzen kann, regelt das lohnsteuerliche Reisekostenrecht.

Die steuerrechtliche Behandlung von Reisekosten hängt vom Anlass der Reise ab. Die Kosten gehören zu den Werbungskosten, wenn sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind.

Grundsätzlich sind alle Aufwendungen (PC, Handy, usw.) als Werbungskosten abzugsfähig, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen und die durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Die berufliche Veranlassung von Werbungskosten ist grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen.

Unsere Kanzlei berät Sie gerne individuell und bedarfsgerecht zu allen steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis – sprechen Sie uns an.